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Satzung
des Vereins
Apicultur
e.V.
Mayen
Beschlossen
auf der Gründungsversammlung am 04.10.2003 in Kottenheim.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der
Verein führt den Namen: Apicultur e.V. Der Verein hat seinen Sitz
in 56727 Mayen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§
2
Zweck des Vereins
Zweck
des Vereins ist, das Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen ideell
und finanziell zu unterstützen, um so die
Förderung der Volks- und Berufsbildung im Bereich Imkerei und Bienenkunde
die
Bekämpfung von Krankheiten im Bereich Honigbienen und verwandter
Arten die
Förderung von Forschungsprojekten, bevorzugt der Honigbiene die
Förderung von Versuchsdurchführungen und Untersuchungen verstärkt
zu ermöglichen.
Diese
Zwecke sollen insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
Anlage, Pflege und Unterhaltung von bienenkundlichen Einrichtungen (z. B. Lehrbeuten, Schaukästen, Wildbienennisthilfen, Lehrbienenstände, Beschaffung moderner Präsentationstechnologien für Schulungen und Ausstellungen, Beschaffung von Medien zu Themen Imkerei und Bienenkunde).
Öffentlichkeitsarbeit sowie Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren mit dem Ziel, die Volks- und Imkerbildung im Bereich Imkerei und Bienenkunde und den Tier- und Umweltschutz im Bereich Bienen und verwandten Arten zu fördern.
Durchführung überwiegend praxisrelevanter Forschungsvorhaben, Versuchsdurchführungen und Untersuchungen im Bereich Imkerei und Bienenkunde.
§
3
Steuerbegünstigung
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Er verfolgt mit seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglieder
des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
die den Zweck des Vereins unterstützen. Die Aufnahme ist beim Vorstand
mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen, der hierüber
entscheidet.
Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet.
§
5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung
- durch Ausschluss, beschlossen durch Abstimmung mit mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.
§
6
Mitgliedsbeitrag
Die
Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe
und Fälligkeit die Mitgliederversammlung beschließt.
§
7
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
Oberstes
Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich einmal stattfindet.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe
der Tagesordnung schriftlich einberufen und von dem/der Vorsitzenden
oder dessen/deren Vertreter/in geleitet.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
Über
Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die
Wahl des Vorstandes
- die
Entgegennahme des Jahresberichtes
- die
Entlastung des Vorstandes
- die
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die
Bestellung der Kassenprüfer
- die
Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins
- die
Durchführung wissenschaftlicher und bienenkundlicher Veranstaltungen
- die
Pflege der Zusammenarbeit zwischen Förderverein und dem Fachzentrum
Bienen und Imkerei, Mayen sowie den Imkerverbänden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder wenn eine solche von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Für die Einladung gilt Abs. 1.
§
9
Der Vorstand
Der
Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Er wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Nach den ersten Vorstandswahlen,
bzw. bei Neuwahl des gesamten Vorstandes scheiden bereits nach 2
Jahren der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in
aus und sind neu zu wählen. Nach weiteren 2 Jahren scheidet der/die
Vorsitzende aus und ist neu zu wählen.
In dieser zweijährigen Regel sind die Ergänzungswahlen von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.
Der
Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende
Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung. Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden und regelt die Vergabe der Vorhaben und Mittel. Bei umfangreichen Aufgaben führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung herbei. Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.
§
10
Der Beirat
Der
Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die vom Vorstand benannt
werden. Die Beiratsmitglieder werden in der Regel für eine Dauer
von 4 Jahren benannt.
Der
Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung von Aktionen
und Vergabe der Finanzmittel. Er hat darüber hinaus keine Befugnisse.
Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und sollte so zusammengesetzt sein, dass alle Interessengruppen und Bereiche der Bienenkunde vertreten sind:
- Imkerverbände
- Imkerschaft
- Fachzentrum
Bienen und Imkerei, Mayen
§ 11
Beschlüsse
Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, dass von dem Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12
Satzungsänderung und Auflösung
Eine
Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung
von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann.
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen
Satzungszwecke gem. § 2 dieser Satzung fließt vorhandenes Vermögen
dem Fachzentrum Bienen und Imkerei, Mayen zu mit der Bestimmung,
es ausschließlich für begünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser
Satzung zu verwenden.
Ort,
Datum und Unterschriften
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